Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
Stand: 01.06.2022
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.09.2016 – 3 C 16/15Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb; Fahrerlaubnis; Führerschein; Beantragung einer Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; amtlicher Nachweis; Nachweis von Tag und Ort der Geburt; Identitätsnachweis; Identitätsfeststellung; Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung; AsylbewerberZitiert von 3
- VG Hannover, 14.09.2011 – 9 A 1640/11Zitiert von 3
- VGH Hessen, 09.06.2015 – 2 A 732/14
- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.08.2011 – 3 K 613/11.NWZitiert von 5
- VGH Bayern, 01.02.2019 – 11 C 18.1631Zitiert von 1
- VG Stade, 28.01.2013 – 1 A 1845/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2025 – 13 S 1891/25
- VG Düsseldorf, 13.01.2025 – 6 L 2636/24Zitiert von 1
- VG Würzburg, 05.06.2023 – W 6 S 23.667
30 Entscheidungen zu § 21 FeV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/21#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/21#abs-2 (2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß den §§ 30 und 31 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, dass er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/21#abs-3 (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/21#abs-4 (4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.